Mit einem aufsehenerregenden Urteil hat das Landesverfassungsgericht von Schleswig-Holstein am Montagmittag um kurz nach zwölf Uhr das bisherige Landeswahlgesetz des Bundeslandes für (landes-)verfassungswidrig erklärt. Das Gericht verlangt von der aktuellen Regierungskoalition aus CDU und FDP, bis zum 31. Mai 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu verabschieden. Zum zweiten Mal in der deutschen Verfassungsrechtssprechung hat das Gericht in Schwerin zusätzlich noch Neuwahlen bis zum 30. September 2012 angeordnet.

Geklagt hatten die Oppositionsfraktionen (SPD, Grüne, SSW und Linke) im Landtag von Schleswig-Holstein. Die Parteien hatten bei der Landtagswahl am 27. September 2009 über 20.000 Stimmen mehr erhalten als CDU und FDP, sind aber aufgrund der im Wahlgesetz vorgeschriebenen Beschränkung von Überhangmandaten im Parlament mit weniger Abgeordneten vertreten als CDU und FDP, die entsprechend ihrer Mehrheit die Landesregierung bilden. Das Landesverfassungsgericht stellte mit seiner heutigen Entscheidung fest, dass diese Regelung gegen die Landesverfassung verstößt. Die amtierende Landesregierung hat nun die Aufgabe, das Wahlgesetz entsprechend zu ändern.
Unter Verfassungsrechtlern umstritten ist die vom Gericht angeordnete Neuwahl, die bis zum 30. September 2012 abgehalten werden muss. Zwar gab es bereits im Jahr 1993 eine ähnliche Entscheidung des Hamburger Verfassungsgerichts, doch gibt es weder im Grundgesetz noch in der Landesverfassung eine explizite Regelung, die es einem Verfassungsgericht erlaubt, das Parlament aufzulösen. Dieses Recht obliegt laut Verfassung nur dem Parlament selbst.
Verfassungsrechtler halten eine Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe grundsätzlich für möglich, räumen einer solchen aber nur geringe Chancen ein.