Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) am Freitag, können nun auch
Stadionverbote erteilt werden, wenn keine konkrete Beteiligung an Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden kann. Es kommt somit nicht darauf an, ob der ausgesperrte
Fan einer Gruppe angehörte, die durch Randale aufgefallen ist. Der ursprüngliche Auslöser des Urteils war eine
Klage eines Anhängers des FC Bayern München, der nach einem Spiel beim MSV Duisburg mit Anhängern des Fanclubs „Schickeria München“ gegen MSV-Fans
handgreiflich 
wurde und vorübergehend festgenommen wurde. Jedoch wurde die Klage abgewiesen, obwohl der Bayern-Fan jegliche
Beteiligung an den Handgreiflichkeiten bestritt. Aufgrund von Geringfügigkeit wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Landfriedensbruch eingestellt. Allerdings kommt auf den Fan ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre zu.
Als eine wichtige Präventiv-Maßnahme, um für den
DFB und dessen Vereine mehr Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten, begrüßten die Polizei und der DFB das Urteil vom Freitag. Im konkreten Fall gehörte der Kläger der
randalierenden Gruppe an, somit rechtfertigte dies die Annahme, „dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu
Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt“. Zusätzlich genügen schon „objektive Tatsachen“, wie z.B. frühere einschlägige
Vorfälle, für ein Stadionverbot. Des Weiteren betonte man, dass es sich hierbei nicht um Strafrecht handelt, sondern um den
Ausschluss von potentiellen Störern, dennoch bleibt ein willkürlicher Ausschluss rechtswidrig.
Da die Klubs eine sogenannte „
Schutzpflicht“ haben, stehen sie somit in der Pflicht, potenziellen Störern im Vorfeld von Spielen den Zutritt zum Stadion zu untersagen. Den Richtlinien des DFB zufolge sollen bei polizeilichen
Ermittlungen wegen Gewalttaten Stadionverbote verhängt werden, die aber bei Einstellung der Ermittlungen mit mangelndem
Tatverdacht wieder aufgehoben werden müssen. Verbote wegen Verfahren, die wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden, sollen demnach noch einmal überprüft werden. Derzeitige bundesweite Stadionverbote in der
Bundesliga belaufen sich zurzeit laut DFB zwischen 2900 und 3000. Außerdem wird durch das Urteil die Chance ermöglicht, die bundesweit 4000 gewaltbereiten Fußballfans der Kategorie C, die nur an Randale und nicht am
Fußball interessiert sind, von den wirklichen Fans zu trennen. Somit soll an die Gesellschaft ein deutliches Signal gerichtet werden, um die
Stadien nicht den Gruppen zu überlassen, die nur an Gewalt interessiert sind.
Trotz des Verbots sieht der
Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) keine ausreichende Gewährleistung von
Sicherheit in deutschen Stadien und weist jeden Fußball-Fan darauf hin, dass man sich, sobald man ins Stadion geht, in Lebensgefahr begibt. Diese Aussage will die Deutsche Fußball-Liga (DFL) nicht stehen lassen und sieht dies als unverantwortliche Panikmache aus Gründen der Selbstdarstellung. Die Arbeit der
Polizei weiß die Bundesliga jedoch zu schätzen und steht für einen offenen Dialog jeder Zeit zur Verfügung.
Der
Rechtsanwalt des Münchner Fans kündigte in einer Stellungnahme an, dass der Kläger laut BGH beweisen muss, dass er nicht als
Störer aufgetreten ist. Da dies als

verfassungsrechtlich betrachtet werde, müsse man nun prüfen, ob gegen das Urteil eine
Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Des Weiteren würde das Ganze an Sippenhaft erinnern, die nicht mit den rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist. Man würde der Polizei die alleinige Macht über das Stadionverbot überlassen, wenn einzig die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens zu einem bundesweiten Stadionverbot führen kann.
Dem Sprecher des Bündnisses Aktiver Fußball-Fans (
BAFF) zufolge sind Stadionverbote grob ungerecht und belasten das Verhältnis zwischen den Fans,
Vereinen und der Polizei. Zudem würden durch die Stadionverbote, die auf Verdacht ausgesprochen werden, viele
Unschuldige bestraft.